Ausbildung gemäß §6 FK-V
Wir sind vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit nach § 9 FachkenntnisnachweisVerordnung in Folge als (FK-V bezeichnet) ermächtigt nachstehende Ausbildungen durchzuführen. (siehe http://www.arbeitsinspektion.gv.at/AI/Arbeitsschutz/Fachkenntnisse/default.htm)
Wir bieten Ihenen eine kompetenet Ausbildung Ihrer Mitarbeiter zu günstigen Konditionen in Ihrem Haus.
§ 6 Z 1 FK-V
- Flurgesteuerte Lauf-, Bock- und Portalkrane, Säulendreh- und Wandschwenkkrane bis 300 kN
- Sonnstige Lauf-, Bock- und Portalkrane, Säulendreh- und Wandschwenkkrane
- Dreh- und Auslegerkrane
- Fahrzeug- und Ladekrane bis 300kNm
- Fahrzeug- und Ladekrane über 300kNm
§ 6 Z 1 FK-V
- Führen von Hubstaplern
Das Führen von Kran-Stapler-Kombinationsgeräten (Teleskopstapler) ist im § 4 Z2 Absatz 4 geregelt.

